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Asylbewerberleistungen: Kürzung verfassungsgemäß

28. Februar 2020 - Das Sozialgericht Osnabrück hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit einer Leistungskürzung nach Abweisung eines Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens bestätigt.

Der Antragsteller ist sudanesischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im August 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Während des Asylverfahrens wurde bekannt, dass er bereits im Juni 2017 einen Asylantrag in Frankreich gestellt hatte. Im September 2019 lehnte daher das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Gewährung von Asyl als unzulässig ab, da Frankreich wegen des dort gestellten Asylantrags für das Asylverfahren zuständig sei.

Der Antragsteller erhielt zunächst ungekürzte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Für die Zeit ab dem 13.10.2019 wurden ihm vom zuständigen Landkreis (Antragsgegner) dann nur noch eingeschränkte Leistungen zur Deckung des Bedarfes an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt (Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG).

Das Sozialgericht Osnabrück, an das sich der Sudanese mit einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Leistungskürzung gewandt hatte, hat mit Beschluss vom 27.01.2020 entschieden, dass die Leistungsabsenkung rechtmäßig ist. Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts nur, dass der gestellte Asylantrag unzulässig ist, da ein anderes Land (hier Frankreich) nach dem sog. Dublin-Verfahren zuständig ist. Auf ein Fehlverhalten durch den Antragsteller kommt es nach der anzuwendenden Vorschrift nicht an.

Die von dem Antragsteller geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt das Gericht nicht: Der Gesetzgeber könne Anreize zur freiwilligen Ausreise in das für das Asylverfahren zuständige Land auch durch Leistungskürzungen setzen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus November 2019 zu den Sanktionen im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II – „Hartz IV“), wonach Kürzungen von mehr als 30% des Regelsatzes zur Eingliederung in Arbeit nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind (Aktenzeichen 1 BvL 7/16), lässt sich zur Überzeugung des Gerichts nicht auf das Asylbewerberleistungsrecht übertragen. Das BVerfG hat sich im genannten Urteil nur mit der Leistungskürzung zur Eingliederung in Arbeit und den dortigen Vorschriften befasst.

Nachtrag: Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.

Sozialgericht Osnabrück: Beschluss vom 27.01.2020 - S 44 AY 76/19 ER; veröffentlicht bei Juris und auf www.sozialgerichtsbarkeit.de



Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 1a AsylbLG in der Fassung vom 15.08.2019 (gültig ab 01.09.2019)

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.

[…]

(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.

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