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Barrierefreiheit

Das Sozialgericht Osnabrück befindet sich im Fachgerichtszentrum Osnabrück an der Hakenstraße 15.


Das Gerichtgebäude ist bisher leider noch nicht vollständig barrierefrei. Wenn Sie einen rollstuhlgerechten Zugang benötigen, melden Sie sich bitte bei der Wachtmeisterei (Tel.: 0541-314-04). Die Wachtmeister ermöglichen Ihnen dann den ebenerdigen Zugang über den Innenhof des Fachgerichtszentrums.


Die Sitzungssäle und die Rechtsantragstelle befinden sich im Erdgeschoss und sind über den Zugang im Innenhof dann schwellenlos erreichbar.


Behindertengerechte Parkplätze

Parkplätze für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „aG“ befinden sich in begrenztem Umfang an der Hakenstraße schräg gegenüber dem Fachgerichtszentrum. Darüber hinaus sind in der in unmittelbarer Nähe zum Gericht befindlichen Tiefgarage des Parkhauses Nikolaizentrum öffentliche behindertengerechte Parkplätze.


Nachtbriefkasten

Das Fachgerichtszentrum verfügt über zwei Nachtbriefkästen. Ein ebenerdiger Nachtbriefkasten befindet sich rechts vor dem Gebäude neben der Treppenanlage.


Behindertengerechte Toilette

Eine behindertengerechte Toilette befindet sich im Erdgeschoss (Ebene der Sitzungssäle) vom Eingang aus gesehen nach links und dann im Gang nach rechts auf der rechten Seite. Sie können sich in Richtung der Sitzungssäle 5-7 orientieren. Eine Beschilderung besteht.


Verständigung in der mündlichen Verhandlung

Gehörlose Personen, die für die Verständigung einen Gebärdendolmetscher benötigen, werden gebeten, rechtzeitig vor dem Termin unter Angabe des Aktenzeichens mit der für das Verfahren zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts Kontakt aufzunehmen. In den Sitzungssälen kann bei Bedarf eine mobile FM-Anlage eingesetzt werden. Sollten Sie eine solche benötigen, melden Sie sich hierfür bitte ebenfalls rechtzeitig, möglichst bis spätestens am letzten Werktag vor Ihrer mündlichen Verhandlung.

Auf die Vorschrift des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird hingewiesen. Sie lautet:

§ 186 GVG

(1) Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person in der Verhandlung erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen. (2) Das Gericht kann eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dolmetscher anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine ausreichende Verständigung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.


Zugänglichmachung von Dokumenten

Eine blinde oder sehbehinderte Person, die Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ist, kann verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente des gerichtlichen Verfahrens in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden; beispielsweise in Brailleschrift, als Audio-Dokument, in Großschrift oder als barrierefreies elektronisches Dokument. Diese Möglichkeit steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person beauftragt wurde, deren Rechte wahrzunehmen oder hierfür bestellt worden ist. Kosten für die Zugänglichmachung werden nicht erhoben. Soweit Sie eine besondere Zugänglichmachung wünschen, werden Sie gebeten, unter Angabe des Aktenzeichens mit der für Ihr Verfahren zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts Kontakt aufzunehmen.

Auf die Vorschrift des § 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird hingewiesen. Sie lautet:

§ 191a GVG

(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden. Ist der blinden oder sehbehinderten Person Akteneinsicht zu gewähren, kann sie verlangen, dass ihr die Akteneinsicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 barrierefrei gewährt wird. Ein Anspruch im Sinne der Sätze 1 bis 3 steht auch einer blinden oder sehbehinderten Person zu, die von einer anderen Person mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder hierfür bestellt worden ist. Auslagen für die barrierefreie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften werden nicht erhoben.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die in Absatz 1 genannten Dokumente und Dokumente, die von den Parteien zur Akte gereicht werden, einer blinden oder sehbehinderten Person zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte mitzuwirken hat.

Einzelheiten werden durch die Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung) geregelt. Die Zugänglichmachungsverordnung finden Sie hier http://www.gesetze-im-internet.de/zmv/index.html .

Wenn Sie Hilfe oder Unterstützung benötigen sowie bei Fragen wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die Wachtmeisterei des Fachgerichtszentrums oder an die für Sie zuständige Geschäftsstelle des Sozialgerichts.

Tel.: 0541/314-04


Stand: 03.11.2023

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