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Unfallversicherungsschutz für einen Jagdaufseher bei Hochsitzreparatur

13. November 2020 - Ein Jagdaufseher, der sich bei der Reparatur eines Hochsitzes verletzt, steht bei dieser Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück am 24.09.2020 (Aktenzeichen S 17 U 193/18) entschieden.

Der 1943 geborene Kläger ist hauptberuflich als Kfz-Meister selbstständig tätig. Er ist seit 1998 Inhaber eines Jagderlaubnisscheins für die Eigenjagd eines anderen Jägers (Revierinhaber).

Am Unfalltag stürzte der Kläger bei Reparaturarbeiten an einem Hochsitz im Jagdrevier des Revierinhabers von einer Leiter. Jagdwaffen trug der Kläger nicht bei sich. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Kläger sei im Jagdrevier als sogenannter Begehungsscheininhaber tätig geworden. Als solcher unterliege er nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Auch ein Versicherungsschutz als sogenannter „Wie-Beschäftigter“ nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII scheide aus, da der Kläger gegenüber dem Revierinhaber nicht weisungsgebunden gewesen sei.

Der Kläger wandte hiergegen ein, ihm sei der Jagderlaubnisschein unentgeltlich erteilt worden, weil er als Gegenleistung den Bau und die Unterhaltung der Hochsitze und Ansatzleitern, die Bearbeitung der Wildäcker, die Wildfütterung und die Jagdaufsicht im Revier des Revierinhabers vornehme. Die Einzelheiten würden zu Beginn jedes Jahres abgesprochen. Die Möglichkeit der zeitlich freien Gestaltung stehe der arbeitnehmerähnlich ausgeübten Tätigkeit nicht entgegen.

Das Sozialgericht Osnabrück hat sich dieser Einschätzung nach einer Zeugenvernehmung des Revierinhabers angeschlossen und den Sturz vom Hochsitz als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt. Dabei hat das Gericht eine arbeitnehmerähnlich ausgeübte Tätigkeit bejaht. Zwar war der Kläger frei darin, den konkreten Zeitpunkt und auch die Art und Weise der Reparaturarbeiten zu bestimmen. Jedoch bewegen sich alle Maßnahmen, die er in dem fremden Jagdrevier trifft, innerhalb der vom Revierinhaber vorgegebenen grundsätzlichen Maßgaben. Insoweit besteht die für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit typische Weisungsgebundenheit, obwohl der Revierinhaber den Kläger nicht konkret zur Reparatur des Hochsitzes, bei der es zum Unfall kam, angewiesen hatte. Es ließ sich aber nach einer Zeugenvernehmung des Revierinhabers die grundsätzliche Absprache feststellen, dass der Kläger erforderliche Reparaturen durchführt, sobald diese erforderlich wurden. Das Gericht hat hier eine Parallele zu einer Hausmeistertätigkeit gesehen.


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Hinweis zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

§ 7 Begriff

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

§ 8 Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

§ 4 Versicherungsfreiheit

(2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei

1. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, …

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

  1. Beschäftige

    […]

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.11.2020

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